Häufig gestellte Fragen

Allgemein - Diese Fälle übernehmen wir:

  • Geschwindigkeitsverstöße

  • Rotlichtverstöße

  • Abstandsverstöße

  • Alkohol-/Drogenverstöße

  • Handyverstöße

  • Parkverstöße

  • Sonstiges

1. Ich habe eine Verwarnung erhalten und soll auch ein Verwarngeld zahlen. Soll ich dagegen mit Ihnen vorgehen?

Polizisten und Bußgeldstellen können bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, z. B. Parkverstößen, Verwarnungen mit und ohne Verwarngeldern aussprechen. Wenn Sie diese, durch Zahlung annehmen, wird das Verfahren ohne den Erlass eines Bußgeldbescheides eingestellt.

Dann hat die Verwarnung für Sie keine weiteren rechtlichen Konsequenzen - insbesondere erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER).

Wenn Sie die Verwarnung nicht annehmen, durch Nichtzahlung oder Einspruch, kann ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet werden. Dann werden zusätzliche Gebühren von 25,00 Euro und Auslagen von 3,50 Euro erhoben. Wird das Bußgeldverfahren gegen Sie nicht eingestellt, müssen Sie diese Kosten zusätzlich zum Verwarngeld zahlen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb grundsätzlich die Verwarnung anzunehmen und das Verwarngeld gleich zu zahlen.

2. Ich habe einen Zeugenfragebogen bzw. Fragebogen zur Fahrerermittlung erhalten. Kann ich Sie damit schon beauftragen?

Diese Fragebögen werden von der Bußgeldbehörde verschickt, wenn der Halter des Fahrzeuges nicht die auf dem Bild zu erkennende Person sein kann.

Als Zeuge und/oder Halter müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen. Sie müssen sich jedoch nicht zur Sache äußern, wenn der Fahrer mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist. Ebenfalls müssen Sie sich nicht selbst belasten und können von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Haben Sie kein Zeugnis oder Aussageverweigerungsrecht dann benennen Sie bitte nicht willkürlich Personen, die nicht auf dem Bild abgebildet sind. Sie machen sich sonst wegen falscher Verdächtigung strafbar.

Wenn Angaben zur Person des Fahrers gemacht werden müssen, dann können Sie diese relativieren. Schreiben Sie, wenn Sie nicht selbst im Fahrzeug waren, etwas wie "wahrscheinlich ist ... gefahren". Sollte der angegebene Fahrer dann einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten, dann kann er sich gern mit uns in Verbindung setzen.

3. Welche Chancen habe ich, dass mein Bußgeldverfahren eingestellt wird oder ich freigesprochen werde?

Damit eine Verurteilung im Bußgeldverfahren auch durch ein Gericht erfolgt, muss der Verkehrsverstoß Ihnen ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen werden.

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, damit ein Bußgeldverfahren Mängel aufweist. Die Messgeräte müssen beispielsweise korrekt zugelassen, geeicht, aufgebaut und bedient worden sein. Hier gibt es häufig Zweifel. Viele Verfahren haben aber auch formelle Fehler oder sie dauern zu lang. Wir untersuchen daher jeden Vorgang auch mit Hilfe unserer technischen Sachverständigen gründlich um ein Verfahren einstellen zu können oder die Rechtsfolgen für Sie günstiger zu gestalten.

4. Die Einspruchsfrist meines Bußgeldbescheides läuft in wenigen Tagen ab. Kann ich trotzdem meine Unterlagen schicken?

Wir geben Ihnen innerhalb von 24 Stunden unseren blitzerhelfer.de QuickCheck. Dann können Sie entscheiden, ob die Anwälte von blitzerhelfer.de für Sie tätig werden sollen. Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, dann können wir für Sie auch im Rahmen Ihrer Rechtschutzversicherung kurzfristig gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Sofern Sie keine Rechtschutzversicherung haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie selbst zur Wahrung der Frist einen Einspruch einlegen. Wir würden dann in dieses Verfahren eintreten. Hierfür entstehen die gesetzlichen Gebühren. Die Frist in einem Anhörungsbogen (regelmäßig 1 Woche) spielt hingegen keine Rolle.

5. Können Sie mir eine Garantie geben, dass mein Verfahren eingestellt wird oder ich freigesprochen werde?

Leider können wir Ihnen dafür keine Garantie geben. Der Erfolg eines Verfahrens kann sehr unterschiedlich sein. Neben der Verfahrenseinstellung kann auch eine Herabsenkung der Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister (FAER) ein Erfolg sein, ebenso wie ein Wegfall des Fahrverbots oder die Verzögerung des Verfahrens, um die Tilgung von Punkten zu erreichen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass die Gerichte im Einzelfall gleiche Sachverhalte auch ganz unterschiedlich behandeln können. Chancen und Risiken erläutern wir Ihnen gern.

6. Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Kann ich Sie trotzdem beauftragen?

Sie können uns auch beauftragen, wenn Sie keine Verkehrsrechtschutzversicherung haben. Es gibt Portale, welche Ihnen eine komplett kostenlose Vertretung anbieten, mit der Behauptung, dass im Falle eines Freispruchs die Staatskasse alle Kosten übernimmt. Zwar ist es richtig, dass die Staatskasse im Falle des Freispruchs die Kosten tragen muss. Jedoch zeigt unsere langjährige Erfahrung, dass Freisprüche im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sehr selten sind. Selbst in Sachverhalten, wo ein Freispruch erfolgen müsste, werden die Verfahren durch die Gerichte häufig „nur“ eingestellt, mit der Maßgabe, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen, d.h. seine Anwaltskosten selbst trägt.

Wir bieten Ihnen deshalb zur Prüfung Ihrer Erfolgsaussichten zunächst unseren kostenlosen blitzerhelfer.de QuickCheck an. Danach können Sie selbst entscheiden, ob und wie Sie uns weiter beauftragen.

7. Was passiert mit meinen Daten?

Alle Ihre Daten werden bei uns im Rahmen der Bearbeitung Ihres Falles elektronisch gespeichert und mit größter Sorgfalt behandelt. Im Rahmen unserer Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung tauschen wir Informationen nur insoweit aus, als Sie uns von der anwaltlichen Schweigepflicht z.B. gegenüber Sachverständigen befreien. Nach Abschluss des Falles werden Ihre Daten während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weiterhin gespeichert.

8. Ich habe Sie bereits beauftragt und erhalte weiterhin Unterlagen von der Bußgeldstelle. Was muss ich tun?

Wenn wir Ihr Mandat angenommen haben, leiten wir alle weiteren Schritte für Sie ein. Wir informieren Sie über den Fortgang des Verfahrens, wenn uns neue Informationen vorliegen. Sollten Sie Post in Ihrem Fall von der Polizei, von der Bußgeldstelle, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erhalten, dann leiten Sie diese bitte unverzüglich unter Angabe Ihres Aktenzeichens an uns weiter.

9. Wie ist der Ablauf Ihrer Beauftragung und des weiteren Verfahrens?

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, gehen Sie auf die Seite von blitzerhelfer.de und füllen das Online-Formular aus. Innerhalb von 24 Stunden setzt sich blitzerhelfer.de mit Ihnen in Verbindung und gibt Ihnen kostenlos und unverbindlich unser blitzerhelfer.de QuickCheck.

Wenn Sie sich entscheiden, sich von den Anwälten von blitzerhelfer.de helfen zu lassen, übersenden wir Ihnen unsere Vollmachten und Auftragsformulare. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht in Ihre Verfahrensakte bei der zuständigen Behörde. Parallel holen wir für Sie einen Auszug aus Ihrem Punkteregister aus dem Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg ein. Nach der Akteneinsicht entscheiden wir, ob wir unsere Sachverständigen beauftragen, um die technischen Fragen der Messung qualifiziert überprüfen zu können. Nachdem uns alle diese Informationen vorliegen, können wir mit Ihnen die Taktik und Strategie des weiteren Vorgehens absprechen. Halten wir den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrecht, so wird der Vorgang von der Bußgeldbehörde dann an das Gericht abgegeben. Zwischen 1 und 5 Monaten später findet dann regelmäßig die Hauptverhandlung statt. Die zeitlichen Abläufe schwanken von Bundesland zu Bundesland und von Gericht zu Gericht.

10. Welche Daten benötigen Sie von mir?

Für die Prüfung der Erfolgsaussichten benötigen wir einige Informationen. Diese können Sie über unser Online-Formular eingeben. Sollten wir weitere Informationen benötigen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

11. Warum benötigen Sie die Vollmacht im Original und den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid als Kopie?

Zur gerichtlichen Vertretung benötigen wir die Vollmacht im Original. Um Einspruch einzulegen oder Akteneinsicht beantragen zu können, genügt eine Kopie des Anhörungsbogens oder des Bußgeldbescheides.